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Je nach der Art, wie der Funkbetrieb gemacht wird, darf oder muss man etwas seinem Rufzeichen zufügen. Ist man zu Fuß unterwegs, so nennt man das portabel. Portabel kann auch bei einem Fieldday genutzt werden. Ist man in einem Fahrzeug am Boden oder einem Binnengewässer unterwegs, ist man mobil; in der Luft aeronautisch mobil. Ist man im Hoheitsgebiet eines anderen Landes, so wird typischerweise das Haupt-Präfix des Landes dem eigenen Rufzeichen zugefügt. Letzteres wird aber von dem jeweiligen Land bestimmt und nicht von der BNetzA.

Der Rufzeichenplan geht übrigens dabei nicht auf die Art des verwendeten Funkgeräts ein. Mache ich am Standort meiner gemeldeten Amateurfunkstelle mit der Handfunke Betrieb, so nehme ich keinen Zusatz dazu. Trage ich dagegen ein Mobilgerät zu Fuß spazieren, bin ich portabel unterwegs. Nutze ich einen Stationstransceiver im Auto, so bin ich mobil.

Häufig gibt es Missverständnisse, was denn nun auf dem Wasser ist. Es gibt die besondere Kennung maritime mobil, die man „Auf See“ benutzen soll. Hier ist die Hohe See gemeint, also ein Gewässer, was zu keinem Hoheitsgebiet gehört; man also außerhalb der sogenannten Dreimeilenzone ist. Das bedeutet, auf einem Binnensee, selbst wenn er so groß ist wie der Bodensee, oder auf einem Fluss, ist man nicht maritim mobil, auch in einem Seehafen nicht oder in küstennahen Gewässern. Es gibt eine kleine Lücke in dieser Regel: Ist man auf einem hochseetauglichen Schiff auf einem Kanal, der zwei Hochseegebiete miteinander verbindet, so kann das auch als „Auf See“ gelten, weil das Schiff diesen rechtlichen Status hat. In Deutschland gilt das beispielsweise für den Nord-Ostsee-Kanal.

Ein Problem bei der ganzen Sache ist, dass das wirklich in keinem Gesetzestext sauber definiert ist. Ich habe mir das mal vom zuständigen Ministerium heraussuchen lassen und diese zumindest für mich plausible und zufriedenstellende Interpretation ist dabei herausgekommen, auch wenn auch von dort kein genau passender Gesetzestext zitiert werden konnte.

Recht neu hinzugekommen ist übrigens die Kennung trainee für Ausbildungsfunkbetrieb und remote für den Betrieb einer fernbedienten Station. Im Detail kann das im Rufzeichenplan der BNetzA ab Abschnitt 9 nachgelesen werden.

Hier abschließend einige meiner Interpretationen der im Rufzeichenplan in Abschnitt 9 bis 11 benutzten Begriffe in der Reihenfolge ihres Auftauchens. Ohne Gewähr:

  • angehängt werden können: Darf man machen. Es ist keine Pflicht, aber es sollte auch nicht irreführend benutzt werden.
  • bewegliche Amateurfunkstelle: Nicht ans ortsfeste Stromnetz angeschlossen, kein Erdungskabel im Boden, kein am Boden aufgestellter Mast, kann sich im Betrieb typischerweise schneller bewegen als ein Fußgänger.
  • Landfahrzeug: Alles was Räder hat, auch Fahrrad.
  • auf See: Hohe See außerhalb der Hoheitsgewässer, genauere Erklärung oben.
  • Luftfahrzeug: Alles, was dazu dient, sich in der Luft frei zu bewegen.
  • tragbare Amateurfunkstelle: Wenn sie auch wirklich (von der eingetragenen Amateurfunkstelle weg-) getragen wird, typischerweise eine Handfunke bei einem Fußgänger.
  • vorübergehend ortsfest betriebene Amateurfunkstelle: Eine zeitweise fest aufgebaute Station mit Verbindung zum Boden, die nicht im Betrieb einfach bewegt werden kann. Typischerweise eine Fieldday-Station.
  • aus betrieblichen Gründen notwendig: Interessiert nicht die BNetzA, aber aus anderen Gründen wichtig, beispielsweise für ein Diplom oder die “Aktivierung” einer Region, oder auch zur Klärung des aktuellen Standorts.
  • verpflichtend anzufügen: Interessiert die BNetzA. Das ist grundsätzlich immer einzuhalten, konkret das trainee beim Ausbildungsbetrieb.
  • kann angefügt werden: siehe oben bei angehängt werden können.

Es nutzt hier wenig, mit “was wäre wenn”-Spitzfindigkeiten Lücken in den Definitionen zu suchen. Hier gilt das allgemeine Rechtsverständnis, dass man den sogenannten “Willen des Gesetzes” erfassen und einhalten soll.

 

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