Wie wirkt sich die Modulationsart beziehungsweise die Betriebsart oder der „Mode“ auf die Einhaltung der Bandgrenzen aus? Bandgrenzen sind genau einzuhalten. Damit das unter Berücksichtigung der Modulation auch sicher erfolgt, muss man sich über die Bandbreite der Modulation im Klaren sein und dazu auch wissen, wo die belegte Bandbreite relativ zur Nennfrequenz liegt.
CW, AM und FM belegen die halbe Bandbreite unterhalb und oberhalb der Nennfrequenz. Man muss also die halbe Bandbreite Abstand von der Bandgrenze einhalten.
Bei SSB ist es komplizierter. Die Nennbandbreite von 2,7 kHz wird ab einem Abstand von 300 Hz von der Nennfrequenz belegt. Man muss also 3 kHz Abstand von der Bandgrenze einhalten. Dazu muss man noch wissen, welches Seitenband genutzt wird und um welche Bandgrenze es geht. LSB belegt seine Bandbreite unterhalb der Nennfrequenz. Das bedeutet, an der oberen Bandgrenze kann ich sogar 300 Hz über der Bandgrenze senden, vorausgesetzt, der Bandplan lässt dies zu. Umgekehrt könnte ich mit USB 300 Hz unter der Bandgrenze senden. Auf den meisten Bändern ist dies aber im Bandplan nicht gestattet.
Hier war immer von den Grenzen der Bänder die Rede. Genauer gilt dies für die im Bandplan freigegebenen Frequenzen. Wir erinnern uns: Die Bänder als Ganzes werden dem Amateurfunkdienst international von der ITU und national von der BNetzA zugewiesen. Die Bandpläne kommen von der IARU.
Wichtig ist auch zu verstehen, dass 300 bis 3000 Hz zwar als Standard gilt, aber nicht „in Stein gemeißelt“ ist. Es gibt gute Gründe, davon abzuweichen. Im Zweifel gilt: Man muss so viel Abstand von der Grenze halten, dass man sie sicher nicht überschreitet.
Man könnte sich nun fragen, warum man die Grenzen im Bandplan nicht so angibt, dass sie den nominalen Sendefrequenzen entsprechen. Das ergibt aber aus zwei Gründen keinen Sinn: Zum einen sind die Frequenzbereiche oft mehreren Betriebsarten zugewiesen. Für welche soll dann die Angabe gelten? Zum anderen sind ja logischerweise rechts und links von der Grenze unterschiedliche Betriebsarten zugewiesen. Deswegen geben die Grenzen immer die tatsächliche physikalische Nutzung der Frequenzen an und haben nur indirekt etwas mit der nominellen Sendefrequenz zu tun. Die Pflicht zur Umrechnung und Einhaltung der Grenzen bleibt beim Betreiber des Senders.
In dem Zusammenhang noch der Hinweis, dass auf einigen Bändern auch die maximale Sendeleistung von der genauen Frequenz abhängig ist. So sind beispielsweise am oberen Ende des 160-m-Bandes nur 10W PEP erlaubt.