Während dem Amateurfunkdienst die meisten seiner Frequenzen direkt zugewiesen sind, ist das bei anderen Nutzern der elektromagnetischen Wellen nicht immer der Fall. Wie liest man diese Zuteilungen? Das ist insgesamt ziemlich komplex, weil diese Informationen auf sehr unterschiedliche Weisen verbreitet werden. Beginnen wir mit der Frequenzverordnung:
In folgender Aufstellung steht immer zuerst die grundsätzliche Zuteilung laut dem Anhang der Frequenzverordnung. Hier sind die komplett GROSS geschriebenen Funkdienste die Primärnutzer und die „normal“ geschriebenen die sekundären, genau wie im verlinkten PDF.
Wenn keine speziellen Ausnahmen definiert sind, darf ein sekundärer Nutzer den primären nicht stören und umgekehrt muss der sekundäre Störungen durch den primären hinnehmen. Wenn es keine sekundären gibt, spricht man auch von primär-exklusiv.
Dahinter steht dann jeweils die besondere Anordnung, die die jeweilige Nutzung regelt. Die genaue Bedeutung der Namen der Funkdienste findet man auch weiter vorn in der FreqV in § 4 Begriffsbestimmungen. Die Anmerkungen in dieser Aufstellung sind am Ende der Tabelle der FreqV. Anderen Verfügungen sind einzeln verlinkt.
Zur Verdeutlichung: Die Zuteilung per Verfügung oder Fussnote ist keine genauere Festlegung der Frequenznutzung, sondern eine zusätzliche. Konkretes Beispiel: PMR446 ist kein MOBILFUNKDIENST, sondern ein zusätzlicher Nutzer dieses Frequenzbereichs.
Beispiele
70MHz Amateurfunk
Eine Ausnahme der direkten Zuweisung im Amateurfunk ist das 4m-Band. Diese Freigabe erfolgt typischerweise durch ein Amtsblatt der Bundesnetzagentur zum Jahresende für das folgende Jahr. Wie oben gesagt, zuerst die generelle Zuteilung laut FreqV und danach die Verfügung, die den Sonderfall regelt:
Zuteilung lfd. Nr 197:
70 – 74,2 MHz: FESTER FUNKDIENST und MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
Verfügung Nr. 130/2023
Befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150–70,210 MHz
CB
Hier ein anderes Beispiel: Der Sonderfall wird schon innerhalb der FreqV in den Anmerkungen behandelt:
Zuteilung lfd. Nr 180:
26350 – 27500 kHz: FESTER FUNKDIENST und MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
Anmerkung 9:
Frequenzen aus dem Frequenzbereich 26 560 – 27 410 kHz können für CB-Funkanlagen mitgenutzt werden.
Mikrowelle
Zuteilung lfd. Nr 302:
2400 – 2450 MHz: MOBILFUNKDIENST, Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst und Amateurfunkdienst
Zuteilung lfd. Nr 303:
2450 – 2483,5 MHz: MOBILFUNKDIENST und Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
Zuteilung lfd. Nr 304:
2483,5 – 2500 MHz: MOBILFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum – Erde) und Ortungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum – Erde)
Anmerkung D150:
Die Frequenzbereiche … 2 400 – 2 500 MHz … sind für ISM-Anwendungen bestimmt. Funkdienste, die innerhalb dieser Frequenzbereiche wahrgenommen werden, müssen Störungen, die durch diese Anwendungen verursacht werden, hinnehmen.
PMR446
Und zum Abschluss wieder ein Beispiel wo der Sonderfall in einer Verfügung behandelt wird, hier aber ohne zeitnahe Befristung.
Zuteilung lfd. Nr 248:
440 – 470 MHz: MOBILFUNKDIENST
Verfügung 46/2020:
Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 446,0 MHz – 446,2 MHz für die Kommunikation mit Handfunkgeräten („PMR446“)
Typisch ist, dass befristete Zugänge nach einigen Verlängerungen fest in die FreqV übernommen werden. Das ist beispielsweise mit 50MHz bzw. dem 6m-Amateurfunkband inzwischen geschehen. Das ist aber nicht sicher. Es kann also auch sein, dass das 4m-Band nie ein “echtes” Amateurfunkband wird. Es ist sogar denkbar, dass feste Zuteilungen der FreqV wieder geändert werden. Damit die Interessen des Amateurfunks dabei beachtet werden, brauchen wir eine starke Vertretung durch Mitglieder-Verbände wie den DARC und die IARU.