Die Begriffe um den Schutz von Informationen werden oft vermischt. Die Rechte an geistigem Eigentum und deren Verwertung sind international auch als Copyright bekannt. Hier geht es darum, dass eine Person oder eine Institution das Recht hat, die von ihr kreierten Daten kommerziell zu verwerten und auch bestimmen kann, zu welchen Konditionen dies geschieht. Damit das geltend gemacht werden kann, müssen diese Daten eine gewisse Schöpfungshöhe haben. Die dafür nötige Geistesleistung darf also nicht zu gering sein. Und diese Daten dürfen auch nicht vorher schon Gemeingut gewesen sein. Letzteres ist im Englischen auch als prior art bekannt. Ein Beispiel dafür ist swipe to unlock. Dieses Verfahren sollte erst geschützt werden. Gerichte haben dann aber festgestellt, dass es diese Technik vorher schon gab, und den Schutz verworfen. Übliche Arten für diesen Schutz sind Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster und auch der Schutz durch die VG Wort für geschriebene Texte oder die GEMA für Musik.
Anders ist es dagegen mit personenbezogenen Daten. Diese werden vom Datenschutz im engeren Sinne behandelt. Hierunter fallen alle Informationen, die eine Person beschreiben und ihr zugeordnet werden können. Andere Personen dürfen diese Daten nur mit konkreter Zustimmung und für einen genau definierten Zweck nutzen. Dieser Schutz muss nicht besonders beantragt werden. Jede Person hat die unveräußerlichen Rechte an ihren Daten. Das ist im Datenschutzgesetz geregelt. Früher wurden Verstöße dagegen als „Kavaliersdelikt“ behandelt und die Strafen waren eher unbedeutend. Heute wird das jedoch sehr ernst genommen und schon etwa die unbedachte, fahrlässige Weitergabe der privaten E-Mail-Adressen von Vereinsmitgliedern kann Strafen im Bereich von einigen 1000 € zur Folge haben. Ein Vorsatz oder ein finanzieller Schaden ist für die Strafbarkeit nicht notwendig.